
1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
Diese Allgemeinen Vermietbedingungen gelten für alle zwischen Autohaus Vodermayer GmbH, Rosenheim (nachfolgend Vermieter genannt) und ihrem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“ genannt) geschlossenen Verträge über die zeitlich beschränkte, entgeltliche Überlassung eines Wohnmobils (nachfolgend „Mietfahrzeug“ genannt) und/oder etwaigen Zubehörs und Zusatzequipments (nachfolgend zusammen mit Mietfahrzeug auch „Mietsachen“ genannt) in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
Mieter sind ausschließlich Verbraucher. Eine Nutzung der Mietsachen zu gewerblichen Zwecken ist ausdrücklich untersagt.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dagegen ist ein Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Abreden mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
Nachfolgende Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.
Gegenstand des Vertrages ist die Vermietung eines Mietfahrzeugs sowie ggf. weiterer Mietsachen. Daneben kann der Vertrag weitere Elemente, insbesondere kauf- und dienstvertragliche, beinhalten. Der Vermieter schuldet jedoch nicht die Verschaffung einer Pauschalreise i.S.d. § 651a BGB. Die Regelungen über den Pauschalreisevertrag (§§ 651a ff. BGB) sind daher weder direkt noch entsprechend auf den Vertrag zwischen Vermieter und dem Mieter anwendbar. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
2. Vertragsabschluss, Rücktritt
Die vom Vermieter auf seiner Internetseite unter www.vodermayer.de vorgehaltenen Angebote stellen dabei lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebots dar. Insoweit stellen also die vom Vermieter über das Internet als verfügbar dargestellten Optionen bzw. Konfigurationen keine rechtsverbindlichen Angebote vom Vermieter dar.
Vielmehr unterbreitet der potenzielle Mieter mit seiner personifizierten Reservierungsanfrage an den Vermieter ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages. Der Vermieter ist im Sinne seiner Dispositionsfreiheit zu der Ablehnung des Angebots berechtigt.
Das Angebot des potenziellen Mieters wird erst durch Versand einer entsprechenden Buchungsbestätigung per E-Mail durch den Vermieter angenommen. Der Vertrag kommt in diesem Falle durch den Zugang der Buchungsbestätigung beim Mieter hinsichtlich der vom Mieter definierten Mietsachen zustande. Nach § 312g BGB besteht insbesondere für Mietverträge über ein Kraftfahrzeug kein Widerrufsrecht.
Zu den grundlegenden Dokumenten für das Vertragsverhältnis gehören somit:
- der Mietvertrag mit den vereinbarten Konditionen und dem Übergabeprotokoll des gemieteten Fahrzeugs,
- die Buchungsbestätigung per E-Mail,
- die vorliegenden allgemeinen Vermietbedingungen.
Die Leistungspflicht des Vermieters bezieht sich nur auf ein Fahrzeug der vereinbarten Preisgruppe, nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Der Vermieter behält sich vor dem Mieter im Falle von unvorhergesehenen Umständen ein gleich- oder höherwertiges Modell zur Verfügung zu stellen. Sollten durch diesen Umstand Mehrkosten entstehen (z.B. für Treibstoff, Fährüberfahrten, etc.) werden diese nicht ersetzt. Weiterhin hat der Mieter keinen Anspruch auf Rücktritt oder Entschädigung. Zwar verfügen sämtliche Fahrzeuge über eine vergleichbare Ausstattung, dennoch kann das Design der Fahrzeuge geringfügig voneinander abweichen. Die angegebenen Abmessungen und Größen bedeuten ungefähre Werte.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter jedoch ein vertragliches Rücktrittsrecht wie folgt ein:
Der Mieter kann jederzeit vor Mietbeginn von seinem Mietvertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Autohaus Vodermayer GmbH zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. Tritt der Mieter von seiner verbindlichen Buchung zurück, räumt der Vermieter dem Mieter in dem nachfolgend beschriebenen Umfang ein vertragliches Rücktrittsrecht ein.
Eine Stornierung des Mietvertrages im Ganzen, die mindestens 50 Tage vor vereinbarten Mietbeginn durch den Mieter erklärt wird, ist kostenfrei. Die gesamte Anzahlungssumme wird durch den Vermieter zurückerstattet.
Bei einer Stornierung des Mietvertrages im Ganzen, die weniger als 50 Tage aber mehr als 48 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn durch den Mieter erklärt wird, ist der Gesamtmietpreis an den Vermieter zu zahlen. Der Mieter erhält jedoch einen Stornogutschein im Wert von 50 % des Gesamtmietpreises zur Einlösung bei Abschluss eines künftigen Mietvertrags. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erstattung der übrigen 50 % des Gesamtmietpreises des Mieters ist ausgeschlossen.
Bei einer Stornierung des Mietvertrages im Ganzen, die weniger als 48 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn durch den Mieter erklärt wird, ist der Gesamtmietpreis an den Vermieter zu zahlen, es besteht kein Anspruch auf eine Umbuchung oder einen Wertgutschein.
Maßgebend für den Stornierungszeitpunkt ist der Eingang einer Stornierungserklärung des Mieters in Textform beim Vermieter.
Für die Stornogutscheine gelten folgende Bedingungen: Gültig ab Ausstellungsdatum für 3 Jahre. Einlösbar auf neue Buchungen. Nach Stornierung einer mit einem Stornogutschein bezahlten Buchung gilt für den daraufhin ausgestellten Stornogutschein das Ablaufdatum des ursprünglichen Stornogutscheins. Es gelten die zum Abschluss der Buchung aktuellen Preise und allgemeinen Vermietbedingungen, ein Anspruch auf den ursprünglichen Mietpreis besteht nicht.
Barauszahlung des Gutscheinwerts ist nicht möglich. Ein Weiterverkauf der Stornogutscheine ist nicht gestattet.
Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und stattdessen Schadenersatz nach Ziffer 2. leisten wird.
Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle, im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Es besteht kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.
3. Mietpreis, Zahlungen, Kaution
Der Gesamtmietpreis für das Mietfahrzeug ergibt sich jeweils aus dem Einzelvertrag gem. der unter www.vodermayer.de angegebenen Preise zum maßgeblichen Leistungszeitpunkt. Die angegebenen Preise verstehen sich jeweils als Bruttopreise, also einschließlich der jeweiligen Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Preise für weitere Mietsachen und etwaige Sonder(ausstattungs)wünsche sind jeweils gesondert ausgewiesen.
Die Vermietung erfolgt jeweils für volle Miettage. Als Miettag gilt jeder angebrochene Zeitraum von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter die Übergabe des Fahrzeugs sowie etwaiger weiterer Mietsachen nach dem Mietvertrag verlangen kann. Die vereinbarte Miete je Tagesmietpreis für Mietfahrzeuge beinhaltet eine unbegrenzte Laufleistung in Kilometer, wenn nichts anderes vereinbart ist, sowie den vereinbarten Versicherungsschutz.
Zudem zahlt der Mieter eine Servicepauschale je Anmietung in der im Einzelvertrag genannten Höhe und in Abhängigkeit davon, ob die Mitnahme von Haustieren in dem jeweiligen Mietfahrzeug umfasst ist.
Alle nicht ausdrücklich im Gesamtmietpreis enthaltenen und mit diesem abgegoltenen Kosten trägt der Mieter. Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weitere Gasflaschen) und Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind die Kosten der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum, sowie der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 8, sowie für Wartung und Verschleißreparaturen mit abgegolten.
Hiermit ermächtigt der Mieter den Vermieter dazu, den Gesamtmietpreis sowie alle anderen Ansprüche, die im Zusammenhang des Mietvertrags stehen, auf das beim Vertragsabschluss angegebene Zahlungsmittel zu belasten. Der Vermieter ist dabei auch berechtigt, etwaige andere anerkannte und/oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen, insbesondere Bußgelder, mit der vom Mieter hinterlegten Kaution zu verrechnen.
Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig: 100% des Gesamtmietpreises, einschließlich sonstiger Extras und der Servicepauschale, ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung fällig. Sind die vorgenannten Fristen bei Vertragsschluss bereits (teilweise) verstrichen, ist der Gesamtmietpreis mit Vertragsschluss sofort fällig. Es ist keine Bargeldzahlung möglich.
Bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Zahlung der fälligen Beträge steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht zu. Außerdem kommt der Mieter in diesem Fall mit Ablauf des vereinbarten Übergabetermins der Mietsache in Verzug. In diesem Fall ist der Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Mieter berechtigt.
Bei Mietantritt ist bis zur Rückgabe des Mietfahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand die gesonderte Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 1500,- € über Kredit- oder EC-Karte obligatorisch (Mastercard, Visa, American Express oder deutscher EC-Karte). Die Kreditkarte muss auf den Mieter / Hauptfahrer ausgestellt sein. Die Quittierung der Zahlung der Kaution erfolgt über das Mietvertragsformular.
Bei fehlender hinterlegter Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt. Bei fehlender Kautionszahlung ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters bestehen in diesem Fall nicht.
Bei mangelfreier und ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Übergabeprotokoll festgehaltenen Schäden, erfolgt die Kautionsrückzahlung in Abhängigkeit von der vom Mieter gewählten Zahlart in der Regel nach Ablauf von 30 Tagen durch automatisierte Freigabe der Kautionsblockierung bei Zahlung der Kaution per Kreditkarte, bzw. binnen 8 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses bei Hinterlegung der Kaution mittels EC-Karte. Eine automatische Freigabe der Kautionsblockierung mittels Kreditkarte erfolgt nach Ablauf von 30 Tagen. Im Zuge der späteren Wartung oder Fahrzeugreinigung festgestellte, nicht offensichtliche, also verdeckte oder versteckte Beschädigungen, z. B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, sind dem Mieter umgehend anzuzeigen. Der Vermieter ist berechtigt, auch diese Kosten im Schadensfall gegen den Mieter geltend zu machen.
Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Betankungskosten, etc.) werden bei der Rückgabe mit der Kaution verrechnet, sofern diese vom Mieter zu tragen sind. Infolge von Schadensereignissen anfallende Reparaturkosten an den Mietsachen kann der Vermieter auf Basis eines jeweiligen Kostenvoranschlags abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe dieser Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.
Eine Haftung des Mieters für von ihm verschuldete und arglistig verschwiegene Mängel oder Beschädigungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit erst nach der Übergabe durch den Vermieter festgestellt werden können und daher bei Erstellung des Rückgabeprotokolls nicht vermerkt wurden, bleibt dem Vermieter vorbehalten. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
WICHTIG: Die Kaution von 1500 € ist auch zu leisten / zu hinterlegen, wenn ein Urlaubsschutzpaket oder eine andere Kautionsversicherung abgeschlossen wird.
Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholverein die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist, der Mieter seine Identität nicht gemäß Ziffer 4. ordnungsgemäß nachgewiesen hat oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein der zum Führen eines Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter 2. dargestellten Folgen. Zusätzliche Fahrer, die keinen Führerschein vorgelegt haben, können zur Vermeidung der obigen Konsequenzen auch als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.
Die Mindestmietdauer ist abhängig von Saisonzeitraum und Buchungszeitpunkt. Ausnahmen sind nur im Falle kurzfristiger Buchungslücken oder auf Nachfrage beim Vermieter möglich.
4. Übernahme, Rückgabe, Unbefugte Überschreitung der Mietzeit
Die im Mietvertrag eingetragenen Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind unbedingt einzuhalten.
WICHTIG: Das Fahrzeug muss zur Rückgabezeit komplett ausgeräumt und gereinigt sein. Bei der Fahrzeugübernahme und Rückgabe ist jeweils ein Übergabe-Protokoll von Mieter und Vermieter zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten sind.
Die Rückgabe des Mietfahrzeugs hat bis zu der im Mietvertrag angegebenen Uhrzeit am letzten Tag des Mietzeitraums zu erfolgen. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsachen nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht stillschweigend als verlängert. Es besteht also keine Möglichkeit, das Mietverhältnis stillschweigend in ein auf unbestimmte Zeit fortlaufendes Mietverhältnis umzuwandeln.
Bei verspäteter Rückgabe von über einer Stunde fallen neben einer weiteren regulären Tagesmiete 50 Euro Schadensersatz an. Jede folgende Stunde kostet ebenfalls 50 Euro pro angefangene Stunde. Sollte ein Anschlussmieter dadurch zu Schaden kommen, trägt der Mieter, welcher das Fahrzeug zu spät zurückgebracht hat, auch die Schadensersatzkosten der Anschlussmiete. Maßgeblich ist die Übergabe der Kfz-Schlüssel und aller Unterlagen (Fahrzeugschein) an den Vermieter an dem jeweiligen im Mietvertrag genannten Standort.
Bei Fahrzeugrückgabe vor dem festgelegten Rückgabetermin ist der im Mietvertrag vereinbarte Gesamtmietpreis vom Mieter zu zahlen.
Verlängerungswünsche müssen spätestens zwei Tage vor der Beendigung des Mietverhältnisses mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
Übergabe und Rücknahme erfolgen – soweit nicht anders vereinbart – jeweils auf dem Betriebsgelände des Vermieters. Diese hat der Mieter, bei mehreren Mietern zumindest einer persönlich vorzunehmen. Die übrigen Mieter bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt. Soweit noch nicht vorher erfolgt, hat der Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen (nur im Original, Kopien werden nicht akzeptiert). Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt Ziffer 3. letzter Absatz entsprechend.
WICHTIG: Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Reisemobileinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Sämtliche Funktionen des Reisemobiles sind vor Reisebeginn durch den Mieter zu überprüfen (z.B. Herd/Kocher, Kühlschrank, Wasseranlage, Heizung, Fahrerhausklimaanlage usw.).
Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. Kratzer, Lackschäden oder Dellen sowie Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Im Falle kurzfristig bekannt gewordener Mängel, sowie bekannter Mängel, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, ist der Vermieter dem Mieter gegenüber verpflichtet alle bekannten Mängel auf dem Übergabeprotokoll zu protokollieren und den Mieter ebenfalls darüber zu informieren.
Bei der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Mieter hat dieser das Mietfahrzeug sorgfältig auf etwaige Mängel und/oder Schäden zu prüfen. Schäden/Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung, die nicht auf dem Übergabeprotokoll vermerkt sind, muss der Mieter dem Vermieter nach der Übernahme des Fahrzeugs vor dem Verlassen des Betriebsgeländes anzeigen. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solch begründeten Schäden/Mängel auf dem Übergabeprotokoll nicht schriftlich festgehalten sind.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und mit sauberem Innenraum und unbeschädigt (lt. Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt) zurückzugeben. Andernfalls kann der Vermieter die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine Aufwandspauschale in Höhe von 20 € an. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
WICHTIG: Die vollständige Innenreinigung und die Entleerung der Toilette sowie des Abwasser- und Frischwassertanks ist immer vom Mieter durchzuführen. Anderenfalls ist der Mieter verpflichtet eine Strafgebühr in Höhe von 199 € bei Rückgabe des Fahrzeugs nachzubezahlen. „Besenrein“ gilt nicht als vollständige Reinigung. Eine vollständige Innen- und Außenreinigung kann gegen eine Gebühr (Crosscamp Full 99 €, Campervan 600 125 €) vorab gebucht werden (spätestens bei der Abholung des Fahrzeugs). In diesem Fall ist das Fahrzeug vom Mieter besenrein zurückzugeben. Die Entleerung der Toilette sowie des Abwasser- und Frischwassertanks ist auch bei Buchung des Reinigungspakets vom Mieter durchzuführen.
Was ist unter einer vollständigen Innenreinigung zu verstehen? Das Fahrzeug gilt als vollständig gereinigt, wenn alle Bereiche gründlich und sorgfältig gereinigt wurden: Trittbrettstufe abkehren, alle Böden saugen und wischen (inkl. Kofferraum/Heckgarage), Fußmatten reinigen, Verschmutzungen auf den Polstern, einschließlich der Sitze und Liegeflächen entfernen, alle Fächer und Schubladen kontrollieren und reinigen, alle Oberflächen inkl. Cockpit abwischen, Kühlschrank leeren und auswischen, Herd reinigen (Gasherdaufsätze sind abnehmbar), Spüle/Waschbecken/Dusche reinigen, Abflüsse reinigen (Haare, Essensreste), Toilette (auch unterhalb der Toilettenbrille) innen und außen reinigen, Fenster mit Glasreiniger säubern.
Was ist unter „besenrein“ zu verstehen? Das Fahrzeug (Innenraum und Cockpit) muss vom Nutzer komplett sauber und ohne Rückstände ausgekehrt sein. Es darf sich kein Müll mehr im Fahrzeug befinden. Der Kühlschrank / die Kühlbox, muss ausgewischt sein, grobe Verschmutzungen am Kochfeld entfernt sein. Polsterverschmutzungen (Sitze/Sitzbank, Matratzen) müssen behoben sein. Die Toilettenkassette und der Abwassertank sind vollständig entleert.
Der Mieter hat vor der Rückgabe das Fahrzeug außen von groben Schmutz und Dreck zu befreien. Insektenrückstände sind zu entfernen. Waschanlagen dürfen für die Außenreinigung nicht benutzt werden, Beschädigungsgefahr!
Was ist mit Haustieren? Haustiere müssen bei der Buchung zwingend mit angegeben werden. Es muss eine Haustier-Gebühr bezahlt werden, diese beinhaltet dann auch die Innenreinigung (Crosscamp Full 99 €, Campervan Family 600 149 €) .
WICHTIG: Tierhaare auf Matratzen und Polstern müssen vom Mieter vor Rückgabe komplett entfernt sein und Haustiere dürfen zudem nicht mit auf die Betten im Aufstelldach genommen werden (Allergiker). Ansonsten ist der Mieter verpflichtet eine zusätzliche Gebühr (200 €) bei Rückgabe des Fahrzeugs nachzubezahlen.
5. Mindestalter, Führerschein, Nutzung des Fahrzeuges
Das Mindestalter zur Anmietung eines Camper beträgt 18 Jahre. Außerdem muss der Hauptmieter sowie alle weiteren Fahrer den Führerschein (Klasse B) mindestens seit einem Jahr ohne Unterbrechung besitzen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst sowie von den Personen, die dem Vermieter vorher schriftlich benannt worden sind, benutzt werden. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis (nach bestandener Probezeit) geführt werden. Bei Verstoß hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten.
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig.
Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist eine Strafgebühr in Höhe von 500 € zzgl. eventuellen Beschädigungen fällig.
Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, sowie Norwegen und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Fahrten in andere Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
6. Obhuts- und Sorgfaltspflicht
Der Mieter ist zur sorgsamen Handhabung des Mietfahrzeugs, zu allen maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie zum ordnungsgemäßen Verschließen des Mietfahrzeugs gegen Diebstahl verpflichtet. Zu beachten sind die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet.
Während des Mietzeitraums hat der Mieter alle erforderlichen Maßnahmen für den Erhalt des ursprünglichen Zustandes des Mietfahrzeugs zu treffen. Dafür muss der Mieter sowohl etwaige Warnlampen im Fahrzeugdisplay beachten als auch alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung ergreifen.
Der Mieter unterliegt der Pflicht, vor und während der Fahrt Ölstand, Kühlwasserstand, Reifendruck und Reifenbeschaffenheit selbst zu überprüfen. Entsprechende Maßnahmen, wie das Nachfüllen des Motoröls, müssen vom Mieter ordnungsgemäß übernommen werden. Hierbei muss auf die Tauglichkeit des nachzufüllenden Motoröls geachtet werden. Wird der falsche Kraftstoff getankt oder das falsche Motoröl nachgefüllt, haftet der Mieter für die Kosten, die durch das Abschleppen des Fahrzeuges und/oder die Reparatur des Schadens entstehen. Weiterhin hat der Mieter auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und erforderliche Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Im Zweifel hat der Mieter den Vermieter zu kontaktieren. Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Instandhaltungsverpflichtungen seitens des Mieters haftet dieser für die sich daraus ergebenden kausalen Schadensereignisse.
Während des vereinbarten Mietzeitraums trägt der Mieter die laufenden Unterhaltskosten wie z. B. Betriebsstoffe. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen werden vom Vermieter getragen.
Jegliche Änderungen oder mechanische Eingriffe am Mietfahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis durch den Vermieter untersagt. Bei Missachtung dieser Regel hat der Mieter die Kosten zu tragen, die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes notwendig sind.
Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges notwendigen Reparaturen während der Mietzeit muss der Mieter die vorherige Zustimmung (Einwilligung) vom Vermieter einholen. Sofern der Mieter nicht für diese Reparaturen verantwortlich ist, trägt der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Belege die Reparaturkosten.
Mieter und Mitreisende tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs- und Zollbestimmungen, sowie alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können.
Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen nicht gestattet. Bei Missachtung dieses Verbots werden 500.- € von der Kaution zur Kompensierung des Wertverlustes und zur professionellen Rauchrückständebeseitigung einbehalten. Der Mieter ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der vorgenannte Betrag ist.
Haustiere wie z. B. Hunde dürfen ausschließlich nach Buchung des Hundepakts mitgenommen werden. Bei festgestellter Zuwiderhandlung hat der Mieter sämtliche Reinigungskosten (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.) sowie einen pauschalen Betrag in Höhe von 500.- € für den Wertverlust des Mietfahrzeugs zu leisten. Sollte ein kleintiergeeignetes Mietfahrzeug durch das Kleintier zerkratzt oder besonders verschmutzt worden sein, ist der Vermieter dazu befugt, dem Mieter den entsprechenden Wertverlust am Mietfahrzeug sowie anfallende Reinigungskosten darüber hinaus gesondert in Rechnung zu stellen.
7. Schäden
Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Bringt der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt, oder lässt dieses bringen, hat er den Vermieter unverzüglich über die jeweilige Werkstatt, sowie deren Geschäftszeiten, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren, bevor er einen Reparaturauftrag erteilt. Der Vermieter übernimmt die Reparaturkosten nur, wenn er der jeweiligen Reparatur vorher zugestimmt hat und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen seine Pflichten bzw. Obliegenheiten aus den vorstehenden Absätzen, kann der Vermieter die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe deren Höhe vom Vermieter im Einzelfall zu bestimmen ist und vom jeweils zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit zu prüfen ist, jedoch mindestens 250.- €, betragen soll, verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche anzurechnen. Im Übrigen bleiben weitergehende Ansprüche vom Vermieter in diesem Zusammenhang unberührt. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per Email an den Vermieter zu senden.
Steinschläge (Scheibe):
Je nach Größe und Stelle werden Steinschläge in Scheiben repariert oder die Scheibe getauscht. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1500 €) trägt der Mieter.
Reifenschäden:
Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Materialkosten (Reifen), Kosten für den Abschleppdienst und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden.
Markise:
Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist Folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen!
Wassersystem:
Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks:
Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.
8. Verhalten bei Unfällen
Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten Im Falle eines Unfalls oder einer Schadensverursachung durch Dritte (insb. auch durch Brand, Diebstahl, Vandalismus oder Wild) hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich die örtliche Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern, sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Email unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten.
9. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Personen-, Sach- und Vermögensschäden: bis zu 10 Mio. €; Vollkaskoversicherung: Selbstkostenbeteiligung 1500 € je Schaden; Teilkasko: Selbstkostenbeteiligung 1500 € je Schaden.
Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt.
Das Mietfahrzeug ist sowohl haftpflicht- als auch vollkaskoversichert, wobei die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung 10 Millionen Euro beträgt. Der Vermieter ist dazu berechtigt, Schadensersatzansprüche im Namen des Mieters geltend zu machen oder abzuwehren und alle notwendigen Erklärungen im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung zu leisten.
Wenn gegen den Mieter außergerichtliche oder gerichtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietvertrag geltend gemacht werden, muss der Mieter diese umgehend nach Bekanntwerden des Anspruchs anzeigen.
Der Vermieter gewährt dem Mieter eine Vollkaskoversicherung gemäß den Richtlinien der jeweils geltenden Musterbedingungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mit einer Selbstbeteiligung und einer Kostenpauschale in Höhe von 49.- € pro Schadenfall bei Schäden die mit einem Betrag von bis zu 500€ kalkuliert werden, sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 99€ bei Schadenssummen über 500€.
Die Haftungsbefreiung umfasst ausschließlich durch einen Unfall entstandene Schäden. Das bedeutet, dass der Schaden durch ein von außen einwirkendes Ereignis und mit mechanischer Gewalt verursacht wurde. Betriebsschäden oder Schäden, die durch reine Brüche verursacht wurden, gelten nicht als Unfallschäden. Ebenfalls von Unfallschäden ausgenommen sind Schäden zwischen dem ziehenden und gezogenen Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.
Schäden sind insbesondere dann von der Haftungsbefreiung ausgenommen, wenn diese durch Schaltfehler oder Falschtanken (z. B. Tanken von Wasser statt Dieselkraftstoff), unsachgemäßen Gebrauch (z. B. das Fahren auf unbefestigten Wegen) oder durch das Ladegut entstanden sind.
Auch durch Bedienungsfehler verursachte Schäden werden von der Haftungsbefreiung nicht abgedeckt. Darunter fallen Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeuges oder am Aufstelldach samt Dachzelt.
Der Anspruch auf Haftungsfreistellung entfällt auch, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, insbesondere durch die Nutzung des Mietfahrzeugs durch einen nicht befugten Fahrzeugführer oder für nicht vertragsgemäße Zwecke. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung anteilig der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Eine solche Kürzung kann ebenfalls erfolgen, wenn der Mieter bzw. Fahrer seine Obliegenheiten (etwa zur Mitteilung und Dokumentation von Schäden) nach diesen AGB vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verletzt hat. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt im Falle einer Obliegenheitsverletzung der Mieter.
10. Haftung des Mieters / Pflichten des Mieters
Im Falle von Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs (z. B. durch Befahren unbefestigter Straßen) oder Verletzung vertraglicher Sorgfaltsobliegenheiten haftet der Mieter für Reparaturkosten sowie Folgeschäden, einschließlich Wertminderung, Abschlepp- und Bergungskosten sowie Sachverständigengebühren. Bei Totalschaden verantwortet der Mieter den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich des Restwertes, vorausgesetzt, der Schaden ist auf den Mieter zurückzuführen. Bei Nichtrückführbarkeit auf den Mieter oder den Fahrer ist der Mieter von seiner Haftung befreit.
Sind während der Dauer des Mietverhältnisses Schäden am gemieteten Fahrzeug entstanden, die bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorhanden waren bzw. nicht im Übergabeprotokoll festgehalten wurden und hat der Mieter diese Schäden zu vertreten, so hat er die Kosten der Instandsetzung zu tragen.
Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 8 ausgeglichen wird, wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in Ziffer 8 ausgewiesenen Selbstbeteiligung pro Schadenfall bestehen bleibt.
Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt, oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.
Es besteht kein Versicherungsschutz für schuldhaft durch den Mieter verursachten Schäden an Markise, Aufstelldach und Innenraumeinrichtung (wie z.B. Mobiliar, Bad, Küchenzeile etc.) des Fahrzeugs. Diese Schäden werden nicht als „Eigenschaden“ im versicherungsrechtlichen Sinne definiert und müssen zu 100 % vom Mieter getragen werden, inklusive der Kosten für die Schadensbehebung (auch wenn sie den Betrag der Kaution übersteigen).
Unsachgemäße Befüllung der Tanks, z.B. mit Wasser, welches unsachgemäß in den Dieseltank, oder mit Diesel, welches unsachgemäß in den Wassertank gefüllt wurde oder Betankung mit dem falschen Kraftstoff (z.B. Benzin statt Diesel), verursacht substantielle Schäden am Fahrzeug. Die Kosten sind vom Mieter in voller Höhe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug und dem Zubehör und alle Folgekosten (zum Beispiel Abschleppkosten).
Der Mieter haftet für Motorschäden, die durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes entstanden sind. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Alle Schäden am Fahrzeug, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben, müssen vom Mieter vollständig übernommen werden.
Durch den Mieter verursachte Schäden außerhalb des Straßenverkehrs, z.B. Flecken in den Polstern, beschädigte Markisen, oder sonstige Beschädigungen durch Bedienungsfehler oder mangelnde Sorgfalt, oder Schäden durch überlastete Fahrradträger, sind nicht durch die Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt und müssen vom Mieter selbst ausgeglichen werden.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden dem Vermieter anzuzeigen. Ein Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang ist durch die Versicherung des Vermieters abgedeckt.
Es ist zu beachten, dass die Höhe der Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht in der Höhe der hinterlegten Kaution begrenzt sind. Die Selbstbeteiligung pro Vermietung kann die Höhe der Kaution übersteigen, beispielsweise wenn mehrere Schadensfälle eintreten, für die jeweils eine Selbstbeteiligung entfällt.
Für den Verlust des KFZ-Scheins wird dem Mieter eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 200.- € in Rechnung gestellt. Bei Schlüsselverlust wird dem Mieter eine erhöhte Bearbeitungspauschale von 1.000.- € in Rechnung gestellt.
Weitere Pflichten des Mieters:
Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Mieters. d.h., das Fahrzeug muss vom Mieter – soweit nicht anders vereinbart – immer zum Übergabestandort zurückgebracht werden. Eine bestehende Schutzbriefversicherung (Notrufnummer) ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (z.B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW)). Der Mieter hat den Vermieter zu kontaktieren, damit dieser eine Lösung finden kann, wenn der Schaden nicht innerhalb eines Tages behoben werden kann.
Bei sonstigen Mängeln, welche während der Mietzeit auftreten (z.B. Ausfall Heizung, Toilette, Wasserpumpe usw.) hat der Mieter eine Mitwirkungspflicht: Ein Wohnmobil-/Caravanfachbetrieb ist nach Möglichkeit aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Eine Abstimmung mit dem Vermieter ist zwingend erforderlich.
Die Kosten der Reparatur werden dem Mieter bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet. WICHTIG: Im Falle auftretender Mängel – während der Urlaubsreise – entstehen keine Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter.
Der Mieter ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften zu informieren (z.B. ADAC) und diese einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets usw.).
11. Haftung des Vermieters
Weist eine Mietsache bei Übergabe einen Mangel auf oder entsteht während der Mietzeit ein Mangel, finden die §§ 535 ff. BGB Anwendung, soweit nicht in diesen AGB anderes geregelt ist. Sollte das Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reiseantritt nicht verfügbar sein, stellt der Vermieter ein gleichwertiges Alternativfahrzeug zur Verfügung. Sollte dies nicht möglich sein, erhält der Mieter vom Mieter eine Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen. Schadenersatzansprüche des Mieters hieraus gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen.
Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen.
Die Miete ist auch während des Schadens- oder Werkstattfalls vom Mieter weiter zu bezahlen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Erstattung entgangener Urlaubstage oder notwendiger Werkstatttage, die durch Schäden während des Mietzeitraums entstanden sind. Eine Mietminderung ist nach § 536 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf anfängliche Mängel zurückzuführen.
Der Mieter hat dem Vermieter jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Mietsachen zum vertragsgemäßen Gebrauch ist gemäß § 536 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen.
Die verschuldensunabhängige Haftung vom Vermieter für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen. Der Vermieter haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind. Bei der einfach oder leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter außerdem nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn es sich nicht um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
Sämtliche vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten auch hinsichtlich des Handelns von Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
Wenn im Einzelfall Privatfahrzeuge auf dem Gelände des Vermieters abgestellt werden, übernimmt der Vermieter keine Haftung für etwaige Schäden oder Diebstahl.
12. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Die Weitergabe an Dritte ist jeweils im zweckentsprechendem Umfang zulässig, wenn bei der Anmietung falsche Angaben gemacht werden, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Vermieters nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen gesetzes- bzw. ordnungswidrigem Verhalten gegen den Mieter oder dessen Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird. Gleiches gilt auch für die Übermittlung an Dritte zu Vertragszwecken (wie Versicherung, Inkassounternehmen, Rechtsanwälte).
Durch die Verwendung eines Navigationssystems während des Mietzeitraums werden die eingegebenen Navigationsdaten ggf. gespeichert. Gleiches gilt bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Mietfahrzeug. Wenn der Mieter seine Daten nach Rückgabe des Mietfahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert haben möchte, hat er vor dessen Rückgabe selbstständig für eine Löschung zu sorgen.
Diese erfolgt durch das Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Mietfahrzeugs auf die Werkseinstellung. Eine Anleitung dazu ist in der im Handschuhfach befindlichen Bedienungsanleitung zu finden. Der Vermieter ist zu keiner Löschung dieser Daten verpflichtet.
13. Öffentlich-rechtliche Vorschriften und Rechte Dritter
Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühren zu sorgen. Der Mieter haftet uneingeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs-, Maut- und Ordnungsvorschriften, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellen den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter einfordern. Ausgenommen sind Bußgelder oder Strafgebühren, die auf einem vom Vermieter zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen, und die der Mieter insbesondere unter Beachtung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht vermeiden konnte.
Die verauslagten Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr werden dem Mieter berechnet. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entstehen, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale in Höhe von 19 € im Inland und 29 € im Ausland, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer oder kein Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Sollte der Mieter den Betrag innerhalb von 14 Tagen nicht begleichen, wird ein Mahnverfahren von dem Vermieter eingeleitet.
14. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten erst nach schriftlicher Fixierung. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, Änderungen bereits abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen Mietvertragsbedingungen zu vereinbaren. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung gemäß Satz 1 bestätigt worden sind.
Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Mieter auch an dessen Sitz verklagen.